Rechtsprechung und Rechtsschutz in der Bundesrepublik

Die Ausgestaltung der Rechtsprechung und das Ausmaß individuellen Rechtsschutzes sind ein Gradmesser der Rechtsstaatlichkeit. ... Aufgabe der Rechtsprechung ist es, in Fällen bestrittenen oder verletzten Rechts verbindlich und unparteiisch in einem besonderen Verfahren zu entscheiden. In der Bundesrepublik ist die rechtsprechende Gewalt in fünf selbständige Gerichtszweige aufgegliedert: die Ordentliche Gerichtsbarkeit (sie umfaßt die Zivil- und Strafgerichtsbarkeit, ihre Bezeichnung erklärt sich aus der geschichtlichen Entwicklung und bedeutet keine Hervorhebung), die Verwaltungs-, Sozial-, Finanz- und Arbeitsgerichtsbarkeit (Art. 95 Abs. 1 GG). Der Aufbau der einzelnen Gerichtszweige ist verschieden. Die Gerichtshoheit ist zwischen Bund und Ländern aufgeteilt; die obersten Gerichtshöfe eines jeden Gerichtszweiges sind Bundesgerichte, die übrigen Gerichte sind Landesgerichte. In der Aufgliederung der Gerichtszweige spiegelt sich das mit der Ausweitung der Staatstätigkeit verbundene rechtsstaatliche Anliegen umfassenden Rechtsschutzes wider.

Die Wahrung und Durchsetzung des Rechts in allen rechtlich geordneten Lebensbereichen (zwischen Bürger und Staat und zwischen den Bürgern) setzt voraus, daß die Rechtsprechung von den anderen Staatsgewalten klar geschieden ist. Zwar wirken auch Gesetzgebung und vollziehende Gewalt auf die Gerichte ein (zum Beispiel durch die gesetzliche Regelung des Gerichtsverfahrens, der Gerichtsverfassung und der Rechtsstellung der Richter; durch die personelle Besetzung der Gerichte durch die Exekutive oder gemischte Gremien), aber in der Wahrnehmung ihrer Aufgaben ist die Rechtsprechung unabhängig.

Die Unabhängigkeit der Richter ist im Grundgesetz festgelegt (Art. 97). Sie hat zwei Seiten. Der Richter ist sachlich unabhängig: er unterliegt bei der Wahrnehmung seiner Aufgaben keinen Weisungen, er ist allein dem Gesetz unterworfen (was auch die Bindung an Rechtsverordnungen einschließt). Der Richter ist persönlich unabhängig: dies bedeutet vor allem, daß er nicht abgesetzt und nicht gegen seinen Willen versetzt werden kann (das Grundgesetz läßt unter bestimmten Voraussetzungen Ausnahmen zu, die aber den Grundsatz persönlicher Unabhängigkeit nicht beeinträchtigen). Unter beiden Gesichtspunkten dient die richterliche Unabhängigkeit dem Zweck, eine unparteiische Rechtsprechung zu ermöglichen.

Neben der Gewährleistung der richterlichen Unabhängigkeit enthält das Grundgesetz eine Reihe besonderer Schutzgarantien, die die Stellung des Bürgers vor Gericht bestimmen:

Art. 101 Abs. 1 GG verbietet Ausnahmegerichte und gebietet den gesetzlichen Richter. Ein Ausnahmegericht wäre ein Gericht, das abweichend von der gesetzlichen Zuständigkeit eigens für die Entscheidung bestimmter konkreter Fälle gebildet würde. Das Verbot von Ausnahmegerichten ist ein alter rechtsstaatlicher Grundsatz, doch sind beispielsweise in der Zeit der Weimarer Republik zur Bekämpfung politischer Kriminalität mehrfach Gerichte gebildet worden, die die Eigenschaft von Ausnahmegerichten hatten. Keine Ausnahmegerichte sind dagegen Gerichte für besondere Sachgebiete, die auf gesetzlicher Grundlage für bestimmte, im voraus und allgemein festgelegte Rechtsangelegenheiten eingerichtet werden (zum Beispiel Arbeitsgerichte, Sozialgerichte, Jugendgerichte, Wehrstrafgerichte).

Das Prinzip des gesetzlichen Richters bedeutet, daß die Zuständigkeit eines Gerichts und seine personelle Zusammensetzung durch gesetzliche Regelungen und durch Geschäftsverteilungspläne innerhalb der Gerichte im voraus (das heißt bevor eine konkrete Rechtsangelegenheit zu verhandeln ist) so genau wie möglich bestimmt sein müssen. Die Änderung der personellen Zusammensetzung im Hinblick auf einen bestimmten Fall würde das Gebot des gesetzlichen Richters verletzen.

Im Gerichtsverfahren selbst ist der Grundsatz des rechtlichen Gehörs (Art. 103 Abs. 1 GG) von großer Bedeutung. Er besagt, daß sich vor Gericht jeder zu seinem Fall äußern kann und daß ein Gericht nur solche Tatsachen berücksichtigen darf, zu denen sich alle Prozeßbeteiligten äußern konnten.

Ein Kernstück der Rechtsstaatlichkeit sind im besonderen die Schutzbestimmungen für Personen, die sich in einem Strafverfahren vor Gericht verantworten müssen:

Art. 103 Abs. 2 GG besagt, daß eine Tat nur dann bestraft werden kann, wenn die Strafbarkeit vor Begehung der Tat gesetzlich bestimmt war. Diese Regelung umfaßt zwei Grundsätze: Erstens muß der Straftatbestand bereits zur Tatzeit gesetzlich geregelt und präzisiert sein; es muß also im voraus so genau wie möglich feststehen, welche Handlungen oder Verhaltensweisen strafbar sind. Zweitens muß auch die Strafandrohung (Art und Höhe der Strafe) bereits zur Tatzeit gesetzlich bestimmt sein. Die Voraussetzungen der Strafbarkeit und die Art der Strafe müssen für den Bürger voraussehbar sein. Rückwirkende Strafgesetze würden die Rechtssicherheit als Voraussetzung rechtlich geschützter Freiheit zerstören; sie sind deshalb unzulässig. Vom Rückwirkungsverbot ausgenommen ist jedoch die Anwendung späterer gesetzlicher Regelungen, wenn sich diese zugunsten des Straftäters auswirken.

Ein elementarer rechtsstaatlicher Grundsatz ist auch das Verbot der Doppelbestrafung wegen ein und derselben Tat (Art. 103 Abs. 3 GG).

Die genannten Verfahrensgarantien reichen schon in die Frühzeit des Rechtsstaats zurück. Ihre ausdrückliche Verankerung in der Verfassung ist eine entschiedene Reaktion auf die Zerstörung individuellen Rechtsschutzes durch den Nationalsozialismus.

Dies gilt auch für die besonderen Rechtsgarantien bei Freiheitsentziehung. Art. 104 GG präzisiert und begrenzt die Voraussetzungen, unter denen die Freiheit der Person beschränkt oder entzogen werden kann. Beschränkungen der persönlichen Freiheit sind nur auf Grund eines Gesetzes zulässig; die Entscheidung über die Freiheitsentziehung ist grundsätzlich Sache des Richters. Die Polizei darf aus eigener Machtvollkommenheit niemanden länger als bis zum Ende des Tages nach dem Ergreifen in eigenem Gewahrsam halten. Die genaue rechtliche Ausgestaltung dieser Grundsätze findet sich in einer Reihe gesetzlicher Regelungen, vor allem in der Strafprozeßordnung.

(Informationen zur politischen Bildung, Heft 200, Der Rechtsstaat. Bonn 1983, S. 11 ff.)