
Rechtsprechung
und Rechtsschutz in der Attischen Demokratie
Die Gerichtsverfahren waren wesentlich dadurch gekennzeichnet, dass sie nicht von Berufsrichtern geführt wurden; das heisst, obgleich es sehr wohl bestimmte Verfahrensregeln wie auch materielle Gesetze gab, war der vorsitzende Richter einer der jährlich durch das Los bestimmten städtischen Beamten. Von den Parteien wurde erwartet, dass sie in der immer mündlich geführten Verhandlung - auch einschlägige Dokumente wurden als Beweisstücke verlesen - ihre Sache selbst vertraten, wenngleich sie sich bei der Vorbereitung des Prozesses der Hilfe eines erfahrenen Gerichtsredners bedienen durften. Das Gericht kam sodann - gewöhnlich im Lauf einer eintägigen Sitzung - durch Mehrheitsbeschluss, der ohne weitere Aussprache in einer vor aller Augen vorgenommenen geheimen Abstimmung herbeigeführt wurde, zu einem Urteilsspruch. Im Prinzip war das Verfahren bei Fällen, in denen der Staat Partei war, und in privatrechtlichen Streitsachen identisch. Einen Regierungsapparat, der einen Bürger - zum Beispiel wegen eines Religionsfrevels - hätte vor Gericht ziehen müssen, gab es nicht; die Einreichung einer Klage war Aufgabe (und sogar Pflicht) irgendeines Bürgers, der willens war, sich dieser Sache anzunehmen, und der die Klage dann genau so führte, als handele es sich um einen privatrechtlichen Streitfall etwa über einen Vertrag.
Bei bestimmten Arten von bedeutenderen, den Staat betreffenden Prozessen saß die Volksversammlung selbst zu Gericht, gewöhnlich aber wurden große Gerichtshöfe einberufen, die durch das Los aus einer stehenden Geschworenenliste von 6000 Bürgern, die als freiwillige Kandidaten von der Volksversammlung in diese Funktion gewählt worden waren, besetzt wurden. (Beim Sokrates-Prozess umfasste das Gremium 501 Richter.) Wir können nicht behaupten, dass die Geschworenengerichte einen vollkommen zufällig zusammengesetzten Querschnitt durch die Bürgerschaft darstellten - es mag ein unverhältnismäßig hoher Anteil von Stadtbewohnern, von älteren Männern oder von den sehr armen Bürgern, denen der gleichwohl deutlich unter dem täglichen Mindesteinkommen eines Arbeiters liegende Richtersold willkommen war, in ihnen vertreten gewesen sein. Gleichwohl ist es verständlich, dass die Athener die großen aus einer Geschworenenliste von 6000 Mann (die gesamte Bürgerschaft belief sich auf etwa 40.000 - 45.000) ausgelosten Gerichtshöfe als ausreichend repräsentativ ansahen, um als der handelnde 'demos' selbst zählen zu können. Hierin lag auch die eigentliche Logik der 'graphe paranomon', in der Auffassung nämlich, dass durch dieses Verfahren eher der 'demos' selbst einen Antrag überprüfe, statt dass eine Regierungsgewalt, die Judikative, die Maßnahmen einer anderen, der legislativen, revidierte.
Und überdies lag hierin ein sehr tiefer Unterschied gegenüber unserer Auffassung vom Gerichtswesen. Die Rolle der Geschworenengerichte als des 'demos en miniature' setzte im Hinblick auf die Urteilsfindung eine politische Bewusstheit und eine entsprechende, uns ganz unvorstellbare geistige Weite und Bewegungsfreiheit voraus. Als Sokrates im Jahre 399 vor Gericht gezogen wurde, wäre es nicht nur unmöglich gewesen, 501 Bürger ausfindig zu machen, die über ihn und seine Aktivitäten kaum etwas wussten oder wenigstens glaubten, kaum etwas zu wissen, und die in dem einen oder anderen Sinne keine vorgefassten Meinungen über ihn hatten, sondern es wäre auch niemandem in den Sinn gekommen, dass freundliche Unkenntnis und sachliche Toleranz wünschenswert seien. Was in der Einschätzung des Gesetzes und des vorgeführten Beweismaterials erwartet wurde, waren verantwortungsbewusster Bürgersinn und unvoreingenommene Ehrenhaftigkeit, und von jedem Bürger wurde eben angenommen, dass er diese Eigenschaften besitze, gleich ob er zu Gericht saß oder der Volksversammlung oder dem Rat beiwohnte.
(Moses I. Finley, Antike und moderne Demokratie, Stuttgart 1980, S. 82 ff.)
Aufträge:
1. Stellen Sie die Merkmale und Funktionsweise des athenischen
Gerichtswesens zusammen.
2. Inwieweit kommt dabei demokratisches Gedankengut zum Tragen?
3. Worin bestehen Unterschiede zu unserem Gerichtswesen?
4. Halten Sie ein Gerichtswesen nach athenischem Muster heute noch für
praktikabel?