§ 21
Allgemeine Versetzungsanforderungen
(1) Die Versetzung wird ausgesprochen, wenn in allen Fächern/Lernbereichen ausreichende oder bessere Leistungen erzielt wurden. Sie wird auch dann ausgesprochen, wenn nicht ausreichende Leistungen gemäß §§ 24 bis 27 ausgeglichen werden können oder unberücksichtigt bleiben.
(2) Eine Schülerin oder ein Schüler kann auch dann versetzt werden, wenn die Versetzungsanforderungen aus besonderen Gründen nicht erfüllt werden konnten, jedoch erwartet werden kann, dass aufgrund der Leistungsfähigkeit, der Gesamtentwicklung und der Förderungsmöglichkeiten der Schule in der nachfolgenden Klasse eine erfolgreiche Mitarbeit möglich ist. Eine Versetzung nach Satz 1 ist ausgeschlossen, wenn damit die Vergabe eines Abschlusses oder einer Berechtigung verbunden ist.
(3) In allen anderen Fällen ist eine Versetzung nicht möglich.
(4) Die in einem Schuljahr im Wechsel für ein Schulhalbjahr unterrichteten Fächer eines Lernbereichs (Halbjahresunterricht) sind als versetzungswirksam anzukündigen.
(5) Leistungen im Förderunterricht und in Arbeitsgemeinschaften sind nicht versetzungswirksam.
§ 22
Nachprüfung, Zusatzprüfung
(1) Ab Klasse 7 kann eine nichtversetzte Schülerin oder ein nichtversetzter Schüler eine Nachprüfung ablegen, um nachträglich versetzt zu werden (§ 29 Abs. 1 ASchO). Die Schulleiterin oder der Schulleiter spricht die Zulassung zur Nachprüfung aus, wenn in einem einzigen Fach durch die Verbesserung der Note von mangelhaft auf ausreichend die Versetzungsbedingungen erfüllt würden. Kommen für die Nachprüfung mehrere Fächer in Betracht, wählt die Schülerin oder der Schüler das Fach, in dem die Nachprüfung abgelegt werden soll.
(2) Eine Nachprüfung kann auch abgelegt werden, um nachträglich einen Abschluss oder eine Berechtigung zu erlangen. Die Zulassung zur Nachprüfung ist auszusprechen, wenn die Voraussetzungen in einem einzigen Fach um eine Notenstufe verfehlt wurden. Eine Nachprüfung ist nicht zulässig, um einen Ausgleich oder einen gleichwertigen Abschluss zu erreichen.
(3) Die Schulleiterin oder der Schulleiter bildet für die Nachprüfung einen Prüfungsausschuss und übernimmt den Vorsitz oder bestellt eine Vertretung. Weitere Mitglieder des Prüfungsausschusses sind die bisherige Fachlehrerin oder der Fachlehrer als prüfendes Mitglied und eine weitere fachkundige Lehrkraft für die Protokollführung.
(4) Die Prüfung besteht aus einer mündlichen, gegebenenfalls aus einer praktischen Prüfung, in einem Fach mit schriftlichen Arbeiten außerdem aus einer schriftlichen Prüfung.
(5) Wer aufgrund des Ergebnisses der Nachprüfung die Versetzungsbedingungen erfüllt, ist versetzt. Wer die Abschluss- oder Berechtigungsbedingungen erfüllt, hat damit den Abschluss oder die Berechtigung erworben. Die Schülerin oder der Schüler erhält ein neues Zeugnis mit einer um eine Notenstufe verbesserten Note. Das Zeugnis trägt das Datum des Tages, an dem die Nachprüfung bestanden wurde. Im Übrigen gilt § 8.
(6) Versäumt der Prüfling aus einem von ihm zu vertretenden Grund die Prüfung oder einen Teil der Prüfung, gilt die Prüfung als nicht bestanden. Kann der Prüfling aus einem von ihm nicht zu vertretenden Grund an der gesamten Prüfung oder an dem noch fehlenden Teil der Prüfung nicht teilnehmen, muss dies unverzüglich nachgewiesen werden; wer wegen einer Krankheit nicht teilnehmen kann, hat ein ärztliches Attest vorzulegen.
(7) In den Fällen des § 25 Abs. 1 Satz 2 und des § 26 Abs. 1 Satz 2 kann eine Zusatzprüfung abgelegt werden. Die Zusatzprüfung besteht aus einer schriftlichen und einer mündlichen Prüfung. Die Zusatzprüfung ist bestanden, wenn mindestens die Note "befriedigend" erreicht wird. Für die Durchführung der Prüfung gilt Absatz 3 entsprechend.
§ 23
Wiederholung der Klassen 9 und 10 für den Erwerb eines Abschlusses oder einer
Berechtigung
Die Klassen 9 und 10 können einmal freiwillig wiederholt werden, wenn der angestrebte Abschluss oder die Berechtigung nicht erreicht wurde und die Höchstverweildauer in der Sekundarstufe I nicht überschritten wird (§ 3).
Besondere Versetzungsbestimmungen für das Gymnasium
(1) Die Versetzung in die Klassen 7 bis 10 wird auch dann ausgesprochen, wenn die Leistungen
a) in nicht mehr als einem der Fächer Deutsch, Mathematik, erste und zweite Fremdsprache mangelhaft sind und die mangelhafte Leistung durch eine mindestens befriedigende Leistung in einem anderen Fach dieser Fächergruppe ausgeglichen wird oder
b) in nicht mehr als einem der übrigen Fächer nicht ausreichend sind oder
Anstelle einer mindestens befriedigenden Leistung in einem Fach der Fächergruppe Deutsch, Mathematik, erste und zweite Fremdsprache nach Satz 1 Buchstabe a kann auch eine schriftliche und mündliche Zusatzprüfung in einem der übrigen Fächer mit Ausnahme der Fächer Kunst, Musik, Textilgestaltung und Sport abgelegt werden.
(2) Für die Versetzung in die Jahrgangsstufe 11 gilt Absatz 1 Satz 1.