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Besondere Versetzungsbestimmungen für das Gymnasium

(1) Die Versetzung in die Klassen 7 bis 10 wird auch dann ausgesprochen, wenn die Leistungen

a) in nicht mehr als einem der Fächer Deutsch, Mathematik, erste und zweite Fremdsprache mangelhaft sind und die mangelhafte Leistung durch eine mindestens befriedigende Leistung in einem anderen Fach dieser Fächergruppe ausgeglichen wird oder

b) in nicht mehr als einem der übrigen Fächer nicht ausreichend sind oder

  1. zwar in zwei der übrigen Fächer mangelhaft sind, aber diese mangelhaften Leistungen durch mindestens zwei befriedigende Leistungen - darunter mindestens eine aus der Fächergruppe Deutsch, Mathematik, erste und zweite Fremdsprache - ausgeglichen werden.

Anstelle einer mindestens befriedigenden Leistung in einem Fach der Fächergruppe Deutsch, Mathematik, erste und zweite Fremdsprache nach Satz 1 Buchstabe a kann auch eine schriftliche und mündliche Zusatzprüfung in einem der übrigen Fächer mit Ausnahme der Fächer Kunst, Musik, Textilgestaltung und Sport abgelegt werden.

(2) Für die Versetzung in die Jahrgangsstufe 11 gilt Absatz 1 Satz 1.

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